Aktuell
Fahren im Alter
Medizinische Kontrolluntersuchung

Zwei Behörden - zwei gegensätzliche Meinungen
Dabei scheint es, dass das Bewusstsein und die Einsicht in eigene funktionale Beeinträchtigungen eine zentrale Voraussetzung für die Aufnahme selbstregulatorischer Massnahmen sind – möglicherweise sogar wichtiger als die tatsächliche Fahrfähigkeit selbst. Genau hier setzen Selbstbeurteilungsinstrumente an: Sie sollen das realistische und angemessene Bewusstsein für die eigenen fahrrelevanten Fähigkeiten stärken und somit selbstregulatorische Anpassungen erleichtern.
Das Strassenverkehrsgesetz fordert eine medizinische Kontrolluntersuchung, die z.T. Verfassungs- und Gesetzeswidrig ist.
Kritische Betrachtung von Gesundheitspolitik und Strassenverkehrsgesetz

Die Ausgestaltung von Gesundheitspolitik und Strassenverkehrsgesetz wirft immer wieder grundlegende Fragen nach Zuständigkeit, Fachkompetenz und Zielsetzung staatlicher Regelungen auf. Während das Bundesamt für Gesundheit häufig als pragmatisch handelnde Behörde wahrgenommen wird, erscheint das Strassenverkehrsgesetz in Teilen stark idealistisch geprägt und entfernt sich damit von einer strikt medizinisch fundierten Betrachtungsweise.
Medizinische Probleme und individuelle Gesundheitsfragen lassen sich nur begrenzt in starre rechtliche Normen des Strassenverkehrsrechts pressen. Eine Übertragung komplexer medizinischer Sachverhalte in pauschale gesetzliche Vorgaben birgt das Risiko von Fehlentscheiden, Ungleichbehandlungen und einer Überforderung nicht medizinisch ausgebildeter Behördenmitglieder. Dies kann zu Regelungen führen, die weder der Verkehrssicherheit noch der gesundheitlichen Realität der Betroffenen gerecht werden.
Für eine sachgerechte Regulierung ist eine klare Trennung von medizinischer Beurteilung und verkehrsrechtlicher Normsetzung entscheidend. Fachlich qualifizierte Expertinnen und Experten aus Medizin, Verkehrspsychologie und Recht sollten eng zusammenarbeiten, um evidenzbasierte, verhältnismässige und praxistaugliche Lösungen zu entwickeln. Nur so lassen sich gesundheitliche Aspekte im Strassenverkehr berücksichtigen, ohne dass unqualifizierte Behördenmitglieder über hochkomplexe medizinische Fragen entscheiden müssen oder noch schlechter: wollen.
Eine kontinuierliche Überprüfung bestehender Vorschriften, transparente Entscheidungsprozesse und die Einbindung unabhängiger Fachgremien tragen dazu bei, Vertrauen in staatliche Institutionen zu stärken und sowohl Gesundheits- als auch Verkehrssicherheitsziele ausgewogen zu verfolgen.
Bundesrätlicher Gesetzes-Müll

Der Bundesrat hat am 22. Juni 2022 einen neuen Gesetzesartikel in der Verkehrszulassungsverordnung (Art. 30b VZV) verordnet. Damit wurde eine zusätzliche Grundlage geschaffen, auf deren Basis die zuständigen Behörden Meldungen über die Fahreignung von Fahrzeuglenkenden entgegennehmen und prüfen können.
Das übergeordnete Strassenverkehrsgesetz
Art. 15d Abs. e
lässt die Meldung ausschliesslich u.a. einer IV-Stelle oder eines Arztes zu, also von Fachpersonen und Institutionen, die in einem klar geregelten Verhältnis zur betroffenen Person stehen und deren Einschätzung auf medizinischen oder amtlichen Abklärungen beruht.
Der Denunziant bleibt anonym und bleibt bei einer missbräulichen Meldung straffrei. Dies bedeutet, dass eine Person, die eine Meldung erstattet, gegenüber der betroffenen Person nicht in Erscheinung treten muss und ihre Identität von den Behörden nicht offengelegt wird. Selbst wenn sich eine Meldung im Nachhinein als unbegründet, übertrieben oder von persönlichen Motiven geleitet herausstellt, hat der Meldende keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Dadurch entsteht ein Ungleichgewicht zwischen der geschützten Anonymität des Meldenden und den weitreichenden Folgen, die eine solche Meldung für die gemeldete Person haben kann, etwa Abklärungen, Auflagen oder der Entzug des Führerausweises.
Die Verkehrszulassungsverordnung setzt das übergeordnete Strafrecht (Art. 303 StGB u.a. falsche Beschuldigung) ausser Kraft! Durch die Möglichkeit, anonym und ohne eigenes Risiko Meldungen zu erstatten, wird der strafrechtliche Schutz vor falschen Anschuldigungen faktisch ausgehöhlt. Während Art. 303 StGB grundsätzlich vorsieht, dass jemand, der eine andere Person wider besseres Wissen zu Unrecht beschuldigt, strafbar ist, entfällt diese abschreckende Wirkung, wenn Meldungen im Rahmen der Verkehrszulassungsverordnung ohne Offenlegung der Identität und ohne Sanktionen erfolgen können. Dies führt zu einer rechtlichen Grauzone, in der die betroffene Person zwar mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen muss, jedoch kaum eine Möglichkeit hat, sich gegen mutwillige oder böswillige Anzeigen zur Wehr zu setzen.
Art. 30b Verkehrszulassungsverordnung VZV
Meldungen von Privatpersonen über Fahreignungsmängel
1 Meldet eine Privatperson der kantonalen Behörde Zweifel an der Fahreignung einer anderen Person, so kann die kantonale Behörde beim behandelnden Arzt der gemeldeten Person einen Bericht einholen. Auf Wunsch der meldenden Person und bei ihrem Nachweis eines schutzwürdigen Interesses sichert sie dieser Vertraulichkeit zu. Ihre Identität darf auch im Rahmen von Administrativverfahren nicht preisgegeben werden.
2 Hat die gemeldete Person keinen behandelnden Arzt oder gibt sie diesen nicht bekannt, so kann die kantonale Behörde nach pflichtgemässem Ermessen eine Untersuchung nach Artikel 28a anordnen.
3 Allfällige Schadenersatzforderungen der gemeldeten Person gegen die Behörde, namentlich für Kosten von Fahreignungsuntersuchungen, die aufgrund ungerechtfertigter Meldungen angeordnet wurden, richten sich nach dem jeweiligen kantonalen Verantwortlichkeitsrecht.
