Behördenkartell SG

Was bedeutet ein Behördenkartell? Am Beispiel einer medizinischen Kontrolluntersuchung, ausgelöst durch das Strassenverkehrsamt, wurden sämtliche Schritte – vom ersten Aufgebot bis zur zweitletzten gerichtlichen Instanz – detailliert festgehalten und dokumentiert, inklusive aller Rechtsverstösse. Raffiniert konstruierte Verfahren, die unmöglich von nicht professionellen Akteuren entwickelt worden sein können, führten schliesslich dazu, dass die geschädigte Person bestraft wurde. Ist etwas in Vergessenheit geraten:

Die Behörden sind dem Recht verpflichtet!

nicht einer Ideologie

Dabei wurde von den Behörden übersehen, dass sie eine Bringschuld haben: In einem Strafverfahren müssen die belastenden Beweise unaufgefordert von den zuständigen Stellen vorgelegt werden. 

In einem früheren Verfahren wurde das Kreisgericht ersucht, einen Beweis vorzulegen, damit die erhobenen Vorwürfe nachvollzogen werden können. Das Ersuchen landete beim kantonalen Verwaltungsgericht, das jedoch nicht zuständig war; immerhin folgte eine knappe Entschuldigung. Den beantragten Beweis blieb das Gericht jedoch schuldig.

Beschuldigte haben keine Mitwirkungspflicht, wenn sie sich dadurch selbst belasten würden – ausser in gesetzlich ausdrücklich geregelten Bereichen, wie etwa im Steuerrecht. In den Erwägungen des Urteils der Anklagekammer wurde dennoch eine angebliche Mitwirkungspflicht als Begründung für die Abweisung der Beschwerde angeführt.

Legalitätsprinzip:
Der Staat darf nur handeln, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. Das Recht ist sowohl Grundlage als auch Grenze jedes staatlichen Handelns; dieser Grundsatz gilt auch für Gerichte. Dennoch agieren Behörden oder Gerichte mitunter so, als wäre ein Urteil ein Rezept für Ratatouille: Es werden jene Zutaten ausgewählt, die gerade opportun erscheinen.

Wie der Kanton rechtswidriges Recht schafft

Worin unterscheiden sich die Gesetzestexte im Kanton St. Gallen und der Schweiz?

Der Internetauftritt des Kantons wirkt zwar freundlich, ist jedoch wenig faktenorientiert und erinnert eher an einen unverbindlichen Werbeprospekt.

Die fehlende klare Struktur erschwert es, eine ausgesprochene Sanktion systematisch auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. 

Zum Titel: Fahreignung und Sicherungsentzug

Bei Zweifeln an der Fahreignung erfolgt eine Fahreignungsabklärung. Sofern diese negativ ausfällt, wird ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) angeordnet.

In meinem Fall entzog mir das Strassenverkehrsamt den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, was einem Fahrverbot gleichkommt. 

Nur ein Gericht kann ein Fahrverbot aussprechen!

Ich habe die kontrollärztliche Untersuchung verweigert, da bereits ein spitalärztliches Nichtfahrgebot von einem Jahr vorlag. 

Nach SVG Art. 16c Abs. 1 lit. d ist Verweigerung eine schwere Widerhandlung und führt zu einem Entzug des Führerausweises von mindestens drei Monaten.

Unabhängig davon, was auf der Webseite des Kantons oder in der Verkehrszulassungsverordnung steht, ist nur das massgebend, was im übergeordneten Gesetz, dem Strassenverkehrsgesetz festgehalten ist.

Zum Untertitel:  Mitwirkungspflicht bei Fahreignungsabklärung

Im Verfahren zur Abklärung der Fahreignung besteht eine Mitwirkungspflicht. Wenn dieser nicht nachgekommen wird, können daraus negative Schlüsse auf die Fahreignung gezogen werden. Sofern die angeordnete Fahreignungsuntersuchung nicht durchgeführt wird, können die Zweifel an der Fahreignung nicht ausgeräumt werden, weshalb von einer fehlenden Fahreignung auszugehen ist. Dies führt in aller Regel zu einem Sicherungsentzug.

Frage: Ist die Mitwirkungspflicht real gesetzlich geregelt?

Antwort: Ja, nur die Begründung ist eindeutig gesetzeswidrig!

Das Strassenverkehrsamt hat das Fahrverbot mit der Mitwirkungspflicht begründet. 


Zum Untertitel:   Vorsorglicher Ausweisentzug

Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, so muss der Führerausweis bis zum Abschluss der Fahreignungsabklärung vorsorglich entzogen werden. Die Unschuldsvermutung findet bei sichernden Massnahmen keine Anwendung, da diese Massnahme nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens des Betroffenen, sondern im Interesse der Verkehrssicherheit erfolgt.

Zum Satz «Bestehen (ernsthafte) Zweifel an der Fahrkompetenz bzw. Fahreignung» existieren drei Varianten, von denen jedoch nur eine rechtlich zulässig ist:       Art. 15d SVG Abs. 5

Die Verkehrszulassungsverordnung ist klar gegliedert: Kapitel, Unterkapitel, Artikel und Absatz bilden die Struktur, mit der ein Verfahren abgewickelt wird.

Art. 15d SVG

1. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:

a. Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;

b. Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;

c. Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;

d. Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung;

e. Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.

2. Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf. Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.

3. Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.

4. Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.


Art. 15d SVG

5. Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.

Art. 30 VZV

1. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.

2. Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten ....

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Korrumpierte Behörden

Was bedeutet ein Behördenkartell? Am Beispiel einer medizinischen Kontrolluntersuchung, ausgelöst durch das Strassenverkehrsamt, wurden sämtliche Schritte – vom ersten Aufgebot bis zur zweitletzten gerichtlichen Instanz – lückenlos protokolliert und dokumentiert, inklusive aller Rechtsverstösse. Raffiniert konstruierte Abläufe, die unmöglich von nicht professionellen Akteuren stammen können, führten schliesslich dazu, dass die geschädigte Person nicht etwa geschützt, sondern faktisch „bestraft“ – pardon, mit Gebühren überhäuft – wurde.

Beweismaterial:

Dabei wurde von den Behörden übersehen, dass sie eine Bringschuld haben: In einem Strafverfahren müssen die belastenden Beweise von den zuständigen Stellen unaufgefordert und vollständig vorgelegt werden – so sollte es sein.

In einem früheren Verfahren wurde das Kreisgericht ersucht, einen Beweis beizubringen, damit die erhobenen Vorwürfe nachvollzogen werden können. Dieses Ersuchen landete beim kantonalen Verwaltungsgericht, das jedoch – gemäss eigener Aussage – nicht zuständig war; immerhin folgte eine knappe Entschuldigung, und es wurden keine Gebühren erhoben. Der Versuch des Kreisgerichts, den Beweis zu verweigern, erschien dem Verwaltungsgericht zu dreist. Den verlangten Beweis lieferte das Gericht dennoch nicht.

Mitwirkungspflicht:

Beschuldigte haben keine Mitwirkungspflicht, wenn sie sich dadurch selbst belasten würden – ausser in gesetzlich ausdrücklich geregelten Bereichen, wie etwa im Steuerrecht. In den Erwägungen des Urteils der Anklagekammer wurde dennoch eine angebliche Mitwirkungspflicht als Begründung für die Abweisung der Beschwerde herangezogen.

Provozierte Beschwerden:

Die grösste Täuschung durch die Justiz erfolgt häufig über die Erwägungen oder Urteilsbegründungen, wenn diese fehlerhaft sind. Entweder bemerkt die beschuldigte Person die unzutreffende Begründung nicht und akzeptiert das Urteil, oder sie legt Berufung ein und landet damit beim Berufungsgericht, zum Beispiel bei der Anklagekammer. Selbstverständlich fallen erneut Gebühren an.

Legalitätsprinzip:

Der Staat darf nur handeln, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. Das Recht ist sowohl Grundlage als auch Grenze jedes staatlichen Handelns; dieser Grundsatz gilt auch für Gerichte. Dennoch agieren Gerichte mitunter so, als wäre ein Urteil ein Rezept für Ratatouille: Es werden jene „Zutaten“ ausgewählt, die gerade opportun erscheinen.

Bundesgerichtentscheide

Bundesgerichtentscheide sind keine Gesetzesartikel, mit Ausnahme von speziell gekennzeichneten Leiturteilen. Juristische Fälle, die immer wieder auftreten und eindeutig gelagert sind, werden als Leiturteile gewertet.