SERAFE-Skandal
Ein klarer Skandal – doch die Schweiz schaut weg. Ein Versuch, das zu ändern.

Art. 69d Abs. 2 (RTVG) Das BAKOM übt die Aufsicht über die Erhebungsstelle aus.
Art. 69e Abs. 1 Die Erhebungsstelle kann Verfügungen gegenüber den Abgabeschuldnerinnen und -schuldnern erlassen: über die Abgabepflicht;
2 Die Erhebungsstelle wird dabei als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VwVG65 tätig. Sie kann nach Artikel 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag beseitigen und gilt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 80 Abs. 2 Ziffer 2 SchKG.
3 Sie darf keine anderen als die ihr nach diesem Gesetz übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten verfolgen.
4 Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie ihre Jahresrechnung.
